viehworld GmbH
Bernardgasse19/3
1070 Wien
Die vorliegenden Musterverkaufsbedingungen („MVB“) gelten für die von uns vermittelten Verkäufe, insbesondere von Nutztieren über unsere App viehworld („App“).
Die MVB gelten ausschließlich zwischen dem Verkäufer und dem Käufer (gemeinsam: „Parteien“) der von uns vermittelten Kaufverträge – nicht jedoch für den zwischen uns und dem Verkäufer geschlossenen Vermittlungsvertrag. Den Parteien steht es frei, im Einzelfall von den MVB abzuweichen oder deren Inhalt zu ergänzen.
Änderungen oder Ergänzungen der MVB werden von den Parteien aus Beweisgründen ausschließlich schriftlich vorgenommen, wobei E-Mail oder SMS hierfür genügen. Beim Einstellen einer Anzeige kann der Verkäufer solche Änderungen einseitig im Feld „Ergänzung/Abänderung der MVB“ vornehmen; nach Veröffentlichung der Anzeige ist dies einseitig nur mehr durch Stornierung (also vor dem Eingang eines Gebotes) und Einstellen einer neuen Anzeige möglich. Im Einvernehmen können die Parteien aber jederzeit, also vor oder nach Zustandekommen des Kaufvertrages Änderungen der MVB vereinbaren.
Die vom Verkäufer in der App eingestellte Anzeige versteht sich als Angebot auf Abschluss eines rechtlich verbindlichen Kaufvertrages über das dort näher beschriebene Tier. Käufer des Tieres ist, wer vor Ablauf der in der Anzeige ersichtlichen Angebotsfrist a) im Versteigerungsmodus: das höchste Kaufangebot abgegeben; oder b) im Sofortkaufmodus: den zum „Sofortkauf“ angebotenen Fixpreises akzeptiert hat (nicht bei allen Anzeigen muss eine „Sofortkauf“-Option verfügbar sein).
Der Kaufvertrag zwischen Verkäufer und Käufer kommt im Fall a) durch Ablauf der Frist mit dem Höchstbieter als Käufer, im Fall b) sofort bei Erklärung des „Sofortkaufs“ durch einen Nutzer der App mit ebendiesem als Käufer zustande (die „Zuschlagserteilung“).
Beinhaltet eine Anzeige sowohl das Versteigerungs- als auch das Sofortkaufmodus, endet die Auktion sobald ein Nutzer den Sofortkaufpreis akzeptiert, ohne das dem bis dahin im Versteigerungsmodus Höchstbietenden Ansprüche auf das Tier zukommen.
Als Verkäufer bzw. Käufer gelten stets die Personen, unter deren Namen das betref-fende Nutzerkonto in der App registriert ist.
Allgemein richtet sich der Kaufvertrag nach österreichischem Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und der Verweisungsnormen auf ausländisches Recht werden ausgeschlossen. Darüber hinaus gilt Folgendes:
Der Käufer ist verpflichtet, das Tier von der in der Zuschlagsbestätigung genannten Betriebsstätte des Verkäufers binnen sieben Tagen ab Zuschlagserteilung abzuholen. Der Termin der Abholung ist dem Verkäufer zumindest 24 Stunden im Voraus anzukündigen.
Ist der Käufer mit der Abholung säumig, wird der Verkäufer mit dem begonnenen achten Tag ab Zuschlagserteilung zur Verrechnung von Einstallungsgebühren von 1 % vom Kaufpreis (pro Tag), sowie von Verzugszinsen von 6 % (pro Jahr), berechtigt. Die Gefahr eines zufälligen Schadens am Tier geht unabhängig von einer tatsächlichen Übergabe ab dem begonnenen achten Tag auf den Käufer über.
Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer bei Übergabe des Tiers auch die gesetzlich vorgegebenen Begleitdokumente /Viehverkehrsscheine (sowie wenn einschlägig: Zuchtbescheinigung und/oder Bio-Zertifizierung des Verkäuferbetriebes) mitauszuhändigen.
Zur Vornahme der gesetzlich vorgegebenen Meldungen des Zu- bzw. Abganges des Tieres sind Verkäufer und Käufer jeweils selbst verpflichtet.
Der Kaufpreis (d.h. das vom Käufer abgegebene Höchstbot bzw. der Sofortkaufpreis) ist binnen sieben Tagen ab Zuschlagserteilung Zug um Zug gegen Übergabe des Tieres in bar an den Verkäufer zu bezahlen.
a) des Verkäufers
Bezahlt der Käufer den Kaufpreis nicht bis zum siebten Tag nach Zuschlagserteilung, kann der Verkäufer ihm eine Nachfrist zur Zahlung setzen (zumindest weitere sieben Tage). Verstreicht diese, ohne dass der Käufer den vollständigen Kaufpreis zzgl. etwaiger Einstallungsgebühren und Zinsen bezahlt, gilt der Verkäufer als per Fristablauf vom Vertrag zurückgetreten.
Bei einem solcherart berechtigten Rücktritt des Verkäufers ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer auf dessen entsprechendes Verlangen eine Konventionalstrafe in Höhe der dreifachen, vom Verkäufer an die viehworld GmbH bezahlten Vermittlungsgebühr zu bezahlen. Der Anspruch auf die Konventionalstrafe setzt ein Verschulden des Käufers am Verzug voraus, welches - widerlegbar - vermutet wird. Eine separate Geltendmachung darüberhinausgehender Schäden und der bis zur Wirksamkeit des Rücktritts angelaufenen Einstallungsgebühren bleibt dem Verkäufer vorbehalten.
b) des Käufers
Der Käufer ist zum Rücktritt in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des vorstehenden Punktes a) und der dort genannten Rechtsfolgen berechtigt, wenn der Verkäufer ihm das Tier nicht in der vereinbarten Übergabe- bzw. Nachfrist übergibt.
Das Rücktrittsrecht gilt hier insbesondere auch, wenn der Verkäufer dem Käufer nicht das in der Anzeige beschriebene Tier – welches Gegenstand des Kaufvertrages wurde - sondern nur ein von diesem erheblich abweichendes Tier zur Erfüllung anbietet (Anderslieferung).
Enthält die Anzeige des Verkäufers zu be-stimmten Eigenschaften des Tieres keine Aussage, so gilt vereinbart, dass das Tier insoweit dem im Verkehr gewöhnlich beigesetzten Eigenschaften entspricht. Sofern in der Anzeige nicht ausdrücklich anders angegeben, gilt Freiheit von den Tiererkrankungen MV, CAE, Brucella ovis und Pseudotuberkulose als dem Käufer gegenüber zugesichert.
Betreffend die Fristen, binnen denen vermutet wird, dass ein Tier schon vor Übergabe an einer bestimmten Krankheit gelitten hat, gilt die Tiermängelverordnung BGBl. Nr. 472/1972.
Zwischen den Parteien wird klargestellt, dass jeder über die viehworld GmbH ver-mittelte Kaufvertrag „Vieh“ im Sinne der §§ 932a f ABGB betrifft.
Die Fristen, binnen welcher der Käufer Viehmängel beim Verkäufer geltend machen muss, ansonsten er die Rechte aus dem Mangel verliert, bemessen sich nach den §§ 925 ff ABGB: Wenn es sich beim Mangel um Krankheiten handelt, beträgt die Gewährleistungsfrist sechs Wochen (allenfalls verlängert um die gemäß Tiermangelverordnung einschlägigen Vermutungsfristen). Wenn es sich um sonstige oder (in der Anzeige oder obigen Punkt e)) besonders zugesicherte Eigenschaften des Tieres handelt, beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre. Gleiches gilt bei Rechtsmängeln, d.h. wenn sich bspw. herausstellen sollte, dass der Verkäufer nicht Eigentümer des verkauften Tiers gewesen ist.
Auf die Rügeobliegenheit des Käufers für Mängel, d.h. die Pflicht zur unverzüglichen Überprüfung des Tiers und Benachrichtigung des Verkäufers über an diesem zutage getretene Mängel wird hingewiesen; diese gilt nicht für Krankheiten bei denen Vermutungsfristen gemäß der Tiermängelverordnung bestehen.
Die Anfechtung des Kaufvertrages wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Werts wird wegen der wechselseitig ausdrücklich erklärten Inkaufnahme des Preisrisikos einvernehmlich ausgeschlossen.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser zwischen den Parteien – ggf. abgeändert - vereinbarten MVB ganz oder teilweise ungültig oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Die ungültige oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine andere, für beide Parteien zumutbare Regelung zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Entsprechen des gilt, wenn der Kaufvertrag der Parteien eine Lücke aufweisen sollten.
Wir sind berechtigt, bei einem Verzug der Zahlung unserer Vermittlungsentgelte ab dem vereinbarten Fälligkeitstermin Verzugszinsen von 6 % (pro Jahr) sowie pauschale Betreibungskosten von EUR 5,00 für jeden schriftlichen Mahnschritt zu verrechnen.
Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Verkäufer und Käufer steht die viehworld GmbH auf Anfrage jeder der Parteien unentgeltlich als Vermittlerin zur Verfügung.
Zur Durchsetzung von Ansprüchen aus oder in Zusammenhang mit dem Kaufvertrag wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich am Ort der Betriebsstätte des Verkäufers zuständigen Gerichts vereinbart.